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Gesetzliche Grundlagen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21. Mai 2001

trat am 01.01.2003 in Kraft und setzte Richtlinie des Rates der EU über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch (Richtlinie 98/83) um.

Trinkwasser = Wasser, welches zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken, zur Körperpflege und –reinigung, zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen bzw. nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, verwendet wird.

Zweck der TrinkwV ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben.

Wasser für den menschlichen Gebrauch darf Schadstoffe oder Krankheitserreger nicht in Konzentrationen enthalten, welche eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten lassen.

Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, welches den Anforderungen der TrinkwV nicht entspricht, nicht als Wasser für den menschlichen Ge-brauch abgeben bzw. zur Verfügung stellen.

Der Inhaber der Wasserversorgungsanlage trägt die Verantwortung für das an der Zapfstelle zur Verfügung gestellte Wasser und verbietet es dem Eigentümer (§ 4 Abs. 2 TrinkwV 2001), anderen Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, das die Anforderungen der TrinkwV nicht erfüllt (Verantwortung der öffentlichen Wasserversorger endet an der Wasseruhr).

Verordnung zur Änderung der TrinkwV vom 03. Mai 2011

Durchführung der Untersuchungen nur durch eine Untersuchungsstelle, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste gelistet (§ 14 Absatz 6) ist. Nach § 15 hat die zuständige oberste Landesbehörde eine Liste der im jeweiligen Land tätigen Unter-suchungsstellen bekannt zu machen, soweit die Untersuchungsstelle nicht bereits in einem anderen Land gelistet ist (Recht zur Untersuchung von Trinkwasser gilt bundesweit).

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